Tino Fritzsche

§ 5 AsylbLG konsequenter anwenden

Schaffung von Arbeitsgelegenheiten

Willkommensangebote, Migrationsberatung, Integrationskurse, erste Orientierung und Sprachförderung – das Angebot an Leistungen für Migrantinnen und Migranten ist sehr umfangreich. Die große Auswahl sollte dennoch nicht darüber hinwegtäuschen, dass der Integrationszeitraum nach wie vor sehr lang ist und Beschäftigungslosigkeit negative Auswirkungen auf die Migrantinnen und Migranten haben kann. Der Fraktionsvorsitzende der CDU-Ratsfraktion, Tino Fritzsche, hat das Thema in seiner Fraktionserklärung in der Stadtratssitzung am 13.03.2024 aufgegriffen und die Notwendigkeit von praktikablen Veränderungen zum jetzigen Zustand entsprechend untersetzt.

Aus Sicht der CDU-Ratsfraktion ist die Schaffung von Arbeitsgelegenheiten ein wichtiges Element für eine angestrebte Integration von Leistungsberechtigten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz und die Einbindung in das Solidarprinzip der Gesellschaft. Das bedeutet grundlegend, dass der Einzelne nicht nur für sich selbst verantwortlich ist, sondern auch für die anderen Mitglieder der Gesellschaft. Die Anwendung des § 5 AsylbLG versteht sich damit auch als Instrument im Sinne der sozialen Gerechtigkeit. Zur besseren Realisierung der im Gesetz benannten Inhalte hat die CDU-Ratsfraktion einen entsprechenden Prüfantrag eingestellt, der spätestens im Mai 2024 im Stadtrat behandelt und verabschiedet werden soll. In einer Vorlage aus dem Jahr 2016 (B-055/2016, „Asylkonzept der Stadt Chemnitz als 1. Fortschreibung des Unterbringungs- und Betreuungskonzeptes von Flüchtlingen“) wird auf die Nutzung der gesetzlichen Möglichkeiten bereits verwiesen. Die bereits nutzbaren Möglichkeiten für Arbeitsgelegenheiten sollen einer konsequenten Anwendung sowohl im Sinne der Migrantinnen und Migranten als auch im Sinne der Gesellschaft zugeführt werden.

Die angebotenen Arbeitsgelegenheiten können darüber hinaus einen ersten Schritt für eine weitere berufliche und persönliche Entwicklung darstellen. Sie eröffnen die ersten Zugänge zu Maßnahmen des Arbeits- und Ausbildungsmarktes. Kontaktaufnahmen zu Bildungsträgern der beruflichen Ausbildung werden vereinfacht. Zu deren Portfolio gehören im Regelfall auch Inhalte von persönlichen Potentialanalysen und der Berufsorientierung.

Die Arbeitsgelegenheiten schaffen zudem auch immer soziale Kontakte und eröffnen damit eine weitere Möglichkeit, Sprache und Kultur unseres Landes ebenfalls kennen zu lernen und zu erlernen.

Der Prüfauftrag verfolgt das Ziel, die Voraussetzungen zu eruieren, den § 5 AsylbLG im höheren Maße im Stadtgebiet zur Anwendung zu bringen.

Inhalt des Beschlussantrages:

Der Stadtrat beauftragt die Verwaltung, die Umsetzung der nachfolgend benannten Punkte 1 – 6 zu prüfen. Das Ergebnis ist dem Stadtrat spätestens am Ende des 2. Quartals 2024 mitzuteilen.

  1. 1. In Aufnahmeeinrichtungen und in vergleichbaren Einrichtungen der Stadt Chemnitz werden im Sinne des § 44 des Asylgesetzes Arbeitsgelegenheiten insbesondere zur Aufrechterhaltung und Betreibung der Einrichtung zur Verfügung gestellt. Von der Bereitstellung dieser Arbeitsgelegenheiten bleiben die Verpflichtung der Leistungsberechtigten, Tätigkeiten der Selbstversorgung zu erledigen, unberührt. Insbesondere sollen, soweit möglich, Arbeitsgelegenheiten bei kommunalen und bei gemeinnützigen Trägern zur Verfügung gestellt werden, wenn das Arbeitsergebnis der Allgemeinheit dient.
  1. 2. Für die zu leistende Arbeit nach § 5 Absatz 1 Satz 1 erster Halbsatz und Absatz 1 Satz 2 AsylbLG wird eine Aufwandsentschädigung von 80 Cent je Stunde ausgezahlt, soweit der Leistungsberechtigte nicht im Einzelfall höhere notwendige Aufwendungen nachweist, die ihm durch die Wahrnehmung der Arbeitsgelegenheit entstehen. Bei Veränderung der gesetzlichen Grundlagen ist die Aufwandsentschädigung entsprechend anzupassen.
  1. 3. Die Arbeitsgelegenheit ist zeitlich und räumlich so auszugestalten, dass sie auf zumutbare Weise und zumindest stundenweise ausgeübt werden kann. § 11 Absatz 4 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend. Ein sonstiger wichtiger Grund im Sinne von § 11 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch kann insbesondere auch dann vorliegen, wenn die oder der Leistungsberechtigte eine Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, eine Berufsausbildung oder ein Studium aufnimmt oder aufgenommen hat.
  1. 4. Arbeitsfähige, nicht erwerbstätige Leistungsberechtigte, die nicht mehr im schulpflichtigen Alter sind, sind zur Wahrnehmung einer zur Verfügung gestellten Arbeitsgelegenheit verpflichtet. Bei unbegründeter Ablehnung einer solchen Tätigkeit besteht nur Anspruch auf Leistungen entsprechend § 1a Absatz 1 AsylbLG. Der Leistungsberechtigte ist vorher entsprechend aktenkundig zu belehren.
  1. 5. Ein Arbeitsverhältnis im Sinne des Arbeitsrechts und ein Beschäftigungsverhältnis im Sinne der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung werden mit der angebotenen Arbeitsgelegenheit nicht begründet. § 61 Abs. 1 des Asylgesetzes sowie asyl- und ausländerrechtliche Auflagen über das Verbot und die Beschränkung einer Erwerbstätigkeit stehen einer Tätigkeit nach den Absätzen 1 bis 4 AsylbLG nicht entgegen. Die Vorschriften über den Arbeitsschutz sowie die Grundsätze der Beschränkung der Arbeitnehmerhaftung finden entsprechende Anwendung.
  1. 6. Die Auszahlung der Aufwandsentschädigung erfolgt bis auf Weiteres in der üblichen Praxis. Mit der Einführung der Bezahlkarten wird die Aufwandsentschädigung auf die Bezahlkarte gebucht.

Insbesondere soll im Ergebnis der Prüfung informiert werden:

  • a) in wie weit die Punkte 1 bis 6 bereits partiell angewandt werden bzw. in welchem Zeitraum eine komplette Umsetzung der Punkte 1 bis 6 erfolgen kann.
  • b) welche Personal- und Sachkosten zur Umsetzung erforderlich wären, welche Aufgaben dabei auf bereits auf bestehende Strukturen übertragen werden können und welche zusätzlichen Personalkapazitäten unter Angabe der Stellenzahl benötigt würden.
  • c) unter welchen Bedingungen die Einordnung in das laufende Geschäftsjahr möglich wäre bzw. welche Deckungsbeiträge für eine Realisierung genutzt werden könnten.

Im Sozialausschuss im Mai oder Juni 2024 soll in diesem Zusammenhang zum Umsetzungsstand der Beschlussvorlage B-055/2016 „Asylkonzept der Stadt Chemnitz als 1. Fortschreibung des Unterbringungs- und Betreuungskonzeptes von Flüchtlingen“ berichtet werden.